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U 2015 5

Baugesuch (Befristung)

Graubünden · 2015-04-01 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begrün- detes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgrund der Dringlichkeit vorliegend Gebrauch und teilt den Verfahrensparteien das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegrün- dung mit. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) berechtigt war, in der Verfügung vom 2. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. Dezember 2014, die A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zugesprochene öffentliche Unterstützung mit Eintritt der Rechtskraft auf Fr. 1'056.-- zuzüglich der Kostenanteile der Krankenkas- se, der Notfall-Zahnarztkosten sowie der Prämien für die Mobiliarversi- cherung zu reduzieren. a) Nach Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.720) kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5–15 % kürzen. Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann insbe- sondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der unterstützungspflichtigen Gemeinde angeordneten Be- schäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a), bei grober Pflichtverletzung (lit. b) und bei Rechts- missbrauch (lit. c). Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleis- tungen ist aufgrund von Art. 11 ABzUG nicht zulässig, und zwar selbst

- 3 - dann nicht, wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). b) Von dieser sanktionellen Kürzung der öffentlichen Unterstützung ist deren Einstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen zu unterschei- den. Eine solche Anordnung setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende derzeit aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen, davon jedoch aus eigenem Antrieb schuldhaft absieht. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn eine Person ei- ne ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder sich weigert, an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. In solchen Fällen darf die unter- stützungspflichtige Gemeinde die Ausrichtung der Sozialhilfe insoweit verweigern, als die Person durch die ausgeschlagene Arbeit in der Lage gewesen wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dadurch verstösst sie weder gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch die massgeblichen Rege- lungen des kantonalen Unterstützungsrechts (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3 und 5, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b, VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). Allerdings muss die unter- stützungspflichtige Gemeinde den um öffentliche Unterstützung Nachsu- chenden vorgängig im Rahmen einer Verfügung aufgefordert haben, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und ihm für den Widerhandlungsfall die Einstellung der öffentlichen Unterstützung im Umfang des mit dieser Er- werbstätigkeit erzielbaren Einkommens angedroht haben (Urteil des Bun- desgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2; vgl. VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4c, U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c).

- 4 - c) Mit Verfügung vom 25. März 2014 kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf des Beschwerdeführers während 12 Monaten ab Rechtskraft der fraglichen Anordnung, mithin ab dem 1. Mai 2014, um 15 % und un- terstütze den Beschwerdeführer fortan monatlich mit Fr. 1'838.-- zuzüglich Krankenkasse, Notfall-Zahnarztkosten und Prämien für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Auf diese Anordnung kam die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung zurück und reduzierte die dem Be- schwerdeführer zugesprochene öffentliche Unterstützung mit Eintritt der Rechtskraft auf Fr. 1'065.-- (Miete: Fr. 1'050.-- + Fr. 15.-- [Grundbedarf]) zuzüglich der Kostenanteile der Krankenkasse, der Notfall-Zahnarzt- kosten sowie der Prämien für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Diese Anordnung beinhaltet keine sanktionelle Kürzung der öffentlichen Unterstützung im Sinne von Art. 11 ABzUG, sondern eine weitgehende Einstellung der öffentlichen Unterstützung infolge der Weigerung des Be- schwerdeführers zumutbare Arbeit auszuüben. Sie erweist sich nach dem vorangehend Ausgeführten als zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit ausgeschlagen hat, welche es ihm ermöglicht hät- te, ein Einkommen im Umfang der eingestellten öffentlichen Unterstüt- zung im Betrag von Fr. 773.-- (Fr. 1'838.-- - Fr. 1'065.--) zu erzielen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hat, die von ihm ausgeschlagene zumutbare Arbeit anzunehmen und ihm für den Wi- derhandlungsfall die verfügte Einstellung angedroht hat. Dass diese Vor- aussetzungen erfüllt sind, behauptet die Beschwerdegegnerin nicht. Zwar macht sie geltend, für den Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz in der Stiftung B._____ im Umfang eines halben Arbeitstages organisiert zu ha- ben, wofür die Teilnehmer in der Regel einen Stundenlohn von Fr. 2.35 erhielten. Sie räumt jedoch ein, dass der Betrag der verfügten Leistungs- einstellung das Einkommen übersteigt, welches der Beschwerdeführer durch dieses Beschäftigungsprogramm hätte erzielen können. Die vorge-

- 5 - nommene Leistungskürzung erweist sich somit im verfügten Umfang in jedem Fall als unzulässig. Dagegen kann aufgrund der Akten nicht beur- teilt werden, ob der Beschwerdeführer mit dem Arbeitseinsatz in der Stif- tung B._____ die Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit verweigert hat und welches Einkommen er hiermit erzielt hätte. Diese Fragen erweisen sich jedoch nicht als massgeblich. Fest steht nämlich, dass es die Be- schwerdegegnerin versäumt hat, dem Beschwerdeführer mittels Verfü- gung anzudrohen, dass – falls er die konkret geforderte Arbeit nicht aus- übt – ihm der dadurch entgangene Verdienst als hypothetisches Einkom- men angerechnet wird. Unter diesen Umständen war die Beschwerde- gegnerin ohnehin nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer den Verdienst, den er durch die Teilnahme am Arbeitseinsatz der Stiftung B._____ erzielt hätte, als hypothetisches Einkommen anzurechnen und ihm mit dieser Begründung die Bedürftigkeit abzusprechen. Dass der Beschwerdeführer weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist unbestritten. Damit ist er als bedürftig anzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer als unterstützungspflichtige Gemeinde die zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlichen Mittel auszurichten hat. Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der an- gefochtene Entscheid vom 2. Dezember 2014 aufzuheben ist. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiter- hin die ihm mit Verfügung vom 25. März 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung schuldet, die, soweit ersichtlich, am 30. April 2015 endet. Welche öffentliche Unterstützung der Beschwerdeführer dann zumal be- anspruchen kann, hat die Beschwerdegegnerin in einer neuen Verfügung zu entscheiden. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob der Grundbedarf des Beschwerdeführers abermals in Anwendung von Art. 11 ABzUG um 15 % gekürzt werden darf.

- 6 -

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG: BR 370.100]), die das Verwaltungsgericht wegen des Verzichts auf eine Begründung niedriger ansetzt (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann keine aussergerichtliche Entschädigung bean- spruchen. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 2. Dezember 2014 aufgehoben.
  2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfänglichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt werden.
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 5

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 1. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begrün- detes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Von dieser Möglichkeit macht das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgrund der Dringlichkeit vorliegend Gebrauch und teilt den Verfahrensparteien das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegrün- dung mit. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) berechtigt war, in der Verfügung vom 2. Dezember 2014, mitgeteilt am 5. Dezember 2014, die A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zugesprochene öffentliche Unterstützung mit Eintritt der Rechtskraft auf Fr. 1'056.-- zuzüglich der Kostenanteile der Krankenkas- se, der Notfall-Zahnarztkosten sowie der Prämien für die Mobiliarversi- cherung zu reduzieren. a) Nach Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.720) kann die unterstützungspflichtige Gemeinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5–15 % kürzen. Eine solche verwaltungsrechtliche Sanktion kann insbe- sondere ergriffen werden, wenn eine Person nicht bereit ist, eine ihr von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der unterstützungspflichtigen Gemeinde angeordneten Be- schäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a), bei grober Pflichtverletzung (lit. b) und bei Rechts- missbrauch (lit. c). Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleis- tungen ist aufgrund von Art. 11 ABzUG nicht zulässig, und zwar selbst

- 3 - dann nicht, wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). b) Von dieser sanktionellen Kürzung der öffentlichen Unterstützung ist deren Einstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen zu unterschei- den. Eine solche Anordnung setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende derzeit aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen, davon jedoch aus eigenem Antrieb schuldhaft absieht. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn eine Person ei- ne ihr zumutbare Arbeit ablehnt oder sich weigert, an einem zumutbaren Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. In solchen Fällen darf die unter- stützungspflichtige Gemeinde die Ausrichtung der Sozialhilfe insoweit verweigern, als die Person durch die ausgeschlagene Arbeit in der Lage gewesen wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dadurch verstösst sie weder gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch die massgeblichen Rege- lungen des kantonalen Unterstützungsrechts (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3 und 5, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b, VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b). Allerdings muss die unter- stützungspflichtige Gemeinde den um öffentliche Unterstützung Nachsu- chenden vorgängig im Rahmen einer Verfügung aufgefordert haben, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und ihm für den Widerhandlungsfall die Einstellung der öffentlichen Unterstützung im Umfang des mit dieser Er- werbstätigkeit erzielbaren Einkommens angedroht haben (Urteil des Bun- desgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2; vgl. VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4c, U 13 11 vom 28. Juni E.2b, 3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b, 4c).

- 4 - c) Mit Verfügung vom 25. März 2014 kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf des Beschwerdeführers während 12 Monaten ab Rechtskraft der fraglichen Anordnung, mithin ab dem 1. Mai 2014, um 15 % und un- terstütze den Beschwerdeführer fortan monatlich mit Fr. 1'838.-- zuzüglich Krankenkasse, Notfall-Zahnarztkosten und Prämien für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Auf diese Anordnung kam die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung zurück und reduzierte die dem Be- schwerdeführer zugesprochene öffentliche Unterstützung mit Eintritt der Rechtskraft auf Fr. 1'065.-- (Miete: Fr. 1'050.-- + Fr. 15.-- [Grundbedarf]) zuzüglich der Kostenanteile der Krankenkasse, der Notfall-Zahnarzt- kosten sowie der Prämien für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Diese Anordnung beinhaltet keine sanktionelle Kürzung der öffentlichen Unterstützung im Sinne von Art. 11 ABzUG, sondern eine weitgehende Einstellung der öffentlichen Unterstützung infolge der Weigerung des Be- schwerdeführers zumutbare Arbeit auszuüben. Sie erweist sich nach dem vorangehend Ausgeführten als zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeit ausgeschlagen hat, welche es ihm ermöglicht hät- te, ein Einkommen im Umfang der eingestellten öffentlichen Unterstüt- zung im Betrag von Fr. 773.-- (Fr. 1'838.-- - Fr. 1'065.--) zu erzielen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hat, die von ihm ausgeschlagene zumutbare Arbeit anzunehmen und ihm für den Wi- derhandlungsfall die verfügte Einstellung angedroht hat. Dass diese Vor- aussetzungen erfüllt sind, behauptet die Beschwerdegegnerin nicht. Zwar macht sie geltend, für den Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz in der Stiftung B._____ im Umfang eines halben Arbeitstages organisiert zu ha- ben, wofür die Teilnehmer in der Regel einen Stundenlohn von Fr. 2.35 erhielten. Sie räumt jedoch ein, dass der Betrag der verfügten Leistungs- einstellung das Einkommen übersteigt, welches der Beschwerdeführer durch dieses Beschäftigungsprogramm hätte erzielen können. Die vorge-

- 5 - nommene Leistungskürzung erweist sich somit im verfügten Umfang in jedem Fall als unzulässig. Dagegen kann aufgrund der Akten nicht beur- teilt werden, ob der Beschwerdeführer mit dem Arbeitseinsatz in der Stif- tung B._____ die Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit verweigert hat und welches Einkommen er hiermit erzielt hätte. Diese Fragen erweisen sich jedoch nicht als massgeblich. Fest steht nämlich, dass es die Be- schwerdegegnerin versäumt hat, dem Beschwerdeführer mittels Verfü- gung anzudrohen, dass – falls er die konkret geforderte Arbeit nicht aus- übt – ihm der dadurch entgangene Verdienst als hypothetisches Einkom- men angerechnet wird. Unter diesen Umständen war die Beschwerde- gegnerin ohnehin nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer den Verdienst, den er durch die Teilnahme am Arbeitseinsatz der Stiftung B._____ erzielt hätte, als hypothetisches Einkommen anzurechnen und ihm mit dieser Begründung die Bedürftigkeit abzusprechen. Dass der Beschwerdeführer weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist unbestritten. Damit ist er als bedürftig anzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer als unterstützungspflichtige Gemeinde die zur Deckung seines Lebensunterhalts erforderlichen Mittel auszurichten hat. Die vorlie- gende Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der an- gefochtene Entscheid vom 2. Dezember 2014 aufzuheben ist. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiter- hin die ihm mit Verfügung vom 25. März 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung schuldet, die, soweit ersichtlich, am 30. April 2015 endet. Welche öffentliche Unterstützung der Beschwerdeführer dann zumal be- anspruchen kann, hat die Beschwerdegegnerin in einer neuen Verfügung zu entscheiden. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob der Grundbedarf des Beschwerdeführers abermals in Anwendung von Art. 11 ABzUG um 15 % gekürzt werden darf.

- 6 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG: BR 370.100]), die das Verwaltungsgericht wegen des Verzichts auf eine Begründung niedriger ansetzt (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann keine aussergerichtliche Entschädigung bean- spruchen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Gemeinde X._____ vom 2. Dezember 2014 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfänglichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt werden. 4. [Mitteilungen]